Das Landeshundegesetz NRW fordert als Voraussetzung für das Halten von Hunden,
die in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 1 benannt sind, einen Sachkundenachweis.
Sollen die Hunde auch vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden,
ist zusätzlich ein Verhaltenstest erforderlich.
Landeshundegesetz_NRW
Landeshundegesetz Durchführungsverordnung NRW
Sachkundenachweis
Sachkundenachweis mit Antworten
ADRK Zuchttauglichkeitsprüfung
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IPO Prüfungsordnung Änderungen 2012
Ergebnisse LGA 2011